Ortsbürgermeister von der Heydt verweist auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 20, 21, 30 und 31 in der Gemeindeordnung (GemO) und informiert ergänzend über den Inhalt des § 22 GemO, der Regelungen bei Sonderinteresse beinhaltet.

 

Danach verpflichtet er alle Ratsmitglieder gemäß § 30 Abs. 2 GemO per Handschlag.