Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Ortsbürgermeister Steffen verweist auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 20, 21 und 30 in der Gemeindeordnung und informiert ergänzend auch über den Inhalt des § 22 der Gemeindeordnung, der Regelungen bei Sonderinteresse beinhaltet.

 

Danach verpflichtet er die Ratsmitglieder per Handschlag gemäß § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung.