Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Beschlussvorschlag:

 

Die von der Ortsstraße (Ortsdurchfahrt der L 323) abzweigende und zum Areal des Dorfgemeinschaftshauses führende namenlose Verbindungsstraße (Parzellen Flur 1 Flurstück 21/1 sowie Flurstück 20/1 teilweise) in Attenhausen  wird gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG)  als Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 a LStrG) für den uneingeschränkten öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

 

 


Die vorgenannte Vorlage stand den Ratsmitgliedern seit 18.02.2020 zur Einsicht im Ratsinfo zur Verfügung.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

9

Nein:

0

Enthaltung:

0