Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf der Ortsgemeinde Winden über die Erhebung von Hundesteuer wird aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) als Satzung beschlossen.

 


 

Der neue Satzungsentwurf liegt den Ratsmitgliedern vor. Die Satzung der Ortsgemeinde Winden über die Erhebung von Hundesteuer vom 22.11.2004 basierte auf der Grundlage des Satzungsmusters zur Erhebung von Hundesteuer des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Dieses Satzungsmuster wurde inzwischen komplett überarbeitet, was eine Anpassung der Satzung der Ortsgemeinde Winden im Sinne einer Neufassung sinnvoll erscheinen lässt.

Insbesondere wurden die folgenden Paragrafen geändert:

1. § 5 Steuersatz, Gefährliche Hunde

Aufgrund einschlägiger Urteile wurde die Regelung des § 5 Abs. 5 (alte Satzung) als gerichtlich nicht haltbar erklärt. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Gerichte hier einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vermuten, wenn eine Hundesteuersatzung, die einen erhöhten Steuersatz für „gefährliche Hunde“ festlegt und dabei an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen die Vermutung der Gefährlichkeit knüpft, bei einem Teil der im einzelnen aufgeführten Rassen die Widerlegung der Vermutung im Einzelfall zulässt, bei einem anderen Teil dagegen nicht, ohne, dass sich für diese Differenzierung aus kynologischen Feststellungen und Erkenntnissen zu rassenspezifischen Eigenschaften und Verhaltensweisen sachgerechte Gründe ableiten lassen. § 5 Abs. 5 wurde somit gestrichen.

2. § 7 Steuerbefreiung

Im Rahmen der Steuerbefreiung wurden die Rettungshunde genauer definiert und die entsprechenden Vorschriften ergänzt.

Auch das Führen von Schweißhunden mit in die Steuerbefreiung aufgenommen.

3. § 8 Steuerermäßigung

Bei der Steuerermäßigung wurde das Halten von Hunden auf höchstens zwei Hunde erhöht.

Der beigefügte Entwurf der Neufassung der Satzung der Ortsgemeinde Winden über die Erhebung von Hundesteuer wurde an das derzeit geltende Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes angepasst.

Der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf der Ortsgemeinde Winden über die Erhebung von Hundesteuer wird aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) als Satzung beschlossen. Ohne Aussprache wird dem Satzungsentwurf zugestimmt.

 

Beschluss:

10 Ja-Stimmen